Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen der TraceForce GmbH & Co. KG liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von TraceForce GmbH & Co. KG; dies gilt insbesondere auch bei widersprechenden Geschäftsbedingungen. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von TraceForce GmbH & Co. KG bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die TraceForce GmbH & Co. KG. Der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung erfolgen.
2. Vertragsschluss
1) Unsere Angebote sind außerhalb der angegebenen Bindefrist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der TraceForce GmbH & Co. KG zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder der Annahme der bestellten Waren oder Leistungen vom Besteller anerkannt werden; dies gilt auch wenn die TraceForce GmbH & Co. KG anders lautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht.
2) Kostenvoranschläge, Projektunterlagen, Systemanalysen, Muster, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen dürfen weder anderweitig benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Aufträge nachüberlassenen Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Angaben werden im Hinblick auf Schutzrechte Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Eingriffe in fremde Rechte gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Liefertermine und Fristen
1) Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung setzt voraus, dass die TraceForce GmbH & Co. KG sämtliche vom Auftraggeber bzw. Käufer zu beschaffenden Informationen und ggf. Genehmigungen rechtzeitig zugehen. Ist dies nicht der Fall oder beruht die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Ereignisse, die von der TraceForce GmbH & Co. KG nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Frist entsprechend.
2) Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Auftraggeber bzw. Käufer übergegangen bzw. die bestellte Leistung abgenommen ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Ware auf die den Transport durchführende Person oder Transportunternehmen über.
3) Wird ein Liefertermin oder eine Frist um mehr als sechs Wochen überschritten und ist eine vom Auftraggeber bzw. Käufer danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Auftraggeber bzw. Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz von Seiten der TraceForce GmbH & Co. KG vorliegt.
4) Die TraceForce GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.
5) Sofern nicht anders vereinbart, ist die TraceForce GmbH & Co. KG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendenden Waren auf Kosten des Auftraggeber bzw. Käufergegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Weder eine solche Versicherung noch etwa vereinbarte Übernahme der Transportkosten haben Einfluss auf den Gefahrenübergang.
6) Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie störende Ereignisse entbinden die TraceForce GmbH & Co. KG für dessen Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung, und zwar auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten; dauern sie länger als sechs Wochen, ist die TraceForce GmbH & Co. KG auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht.
7) Falls die TraceForce GmbH & Co. KG einer Rücksendung von neuwertigen Geräten ausdrücklich zugestimmt hat, muss die TraceForce GmbH & Co. KG Bearbeitungs-,Prüf-, Verpackungs- und Verwaltungskosten (lt. Ziffer 5. Rücktritt) berechnen. Geräte in spezieller Ausführung und Softwarelizenzen sind ausgeschlossen. Erfolgt eine zugestimmte Warenrückgabe später als 2 Wochen nach dem vereinbarten Termin, so verfällt die Genehmigung zur Rückgabe und der Kaufpreis wird sofort ohne Abzüge fällig.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und ggf. gesonderten Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin aufgeführten Preise sind verbindlich. Für Nachbestellungen sind diese Preise nicht verbindlich. Die Preise sind Nettopreise frei ab Versandstelle. Alle Versandkosten, Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallende Reise- und Übernachtungskosten.
2) Die TraceForce GmbH & Co. KG ist berechtigt nach Fälligkeit ohne Mahnung ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 30.000,00 netto sind 20 % des Listenpreises bei Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung fällig. Wird die Lieferung der Produkte zum vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die TraceForce GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, um mehr als 14 Tage verzögert, ist der Restkaufpreis 14 Tage nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.
3) Alle Forderungen der TraceForce GmbH & Co. KG werden sofort fällig, wenn die Geschäftsbedingungen nicht eingehalten werden oder der TraceForce GmbH & Co. KG nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt wird. Die TraceForce GmbH & Co. KG ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Sind Vorauszahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann die TraceForce GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten.
4) Macht die TraceForce GmbH & Co. KG ihren Eigentumsvorbehalt geltend oder verlangt sie die Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Rücktritt
1) Die TraceForce GmbH & Co. KG räumt ihren Wiederverkäufern ein 10-tägiges Rückgaberecht ein, für Produkte, die nicht den Spezifikationen oder Ankündigungen entsprechen.
2) Ein Rücktrittsrecht besteht nicht. Gestattet die TraceForce GmbH & Co. KG dennoch auf Wunsch des Auftraggebers bzw. Käufers einen Rücktritt vom Kaufvertrag ohne dazu verpflichtet zu sein, wird ein angemessener Betrag in Rechnung gestellt. Werden Geräte oder Programme speziell hergestellt oder programmiert, so wird ein Rücktritt abgelehnt.
3) Tritt der Auftraggeber bzw. Käufer vor der Installation von Systemen zurück, so ist für bis dahin anfallende Arbeiten eine Rücktrittspauschale in Höhe von 5% des Warenwertes zuzüglich eventuell anfallender Dienstleistungen wie Programmierung, Konfiguration etc. zu bezahlen.
4) Werden Systeme nach einer vorher vereinbarten Probestellung zurückgenommen, so wird neben den Transportkosten ein Betrag von EUR 250,00 zzgl. MwSt. bei Auftragswert bis EUR 2.500,00 und EUR 350,00 zzgl. MwSt. bei Auftragswert bis EUR 5.000,00 für die Geräterücknahme berechnet. Übersteigt der Auftragswert EUR 5.000,00 ist ein Betrag von 10% des Listenpreises zzgl. MwSt. nach Rücknahme sofort fällig (Siehe auch Ziff.3 Abs.7).
6. Eigentumsvorbehalt
1) Die TraceForce GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, vor. Der Auftraggeber bzw. Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von TraceForce GmbH & Co. KG gelieferten Produkte erfolgt für TraceForce GmbH & Co. KG, ohne dass TraceForce GmbH & Co. KG hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindungen von im Eigentum von der TraceForce GmbH & Co. KG stehenden Produkten mit anderen Waren steht TraceForce GmbH & Co. KG das Allein- oder Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Produkte zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung zu. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsprodukte von TraceForce GmbH & Co. KG Der Auftraggeber bzw. Käufer wird die im Allein-oder Miteigentum von TraceForce GmbH & Co. KG stehenden Vorbehaltsprodukte als Verwahrer, kostenlos für die TraceForce GmbH & Co. KG mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Auftraggebers bzw. Käufers gestattet. Andere, die Rechte von TraceForce GmbH & Co. KG gefährdende Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung, sind unzulässig. Die dem Auftraggeber bzw. Käufer zur Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt dieser schon jetzt zur Sicherheit an die TraceForce GmbH & Co. KG ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren, ggf. auch nach Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den Kaufpreises ab, soweit sie dem Wert des Eigentumsanteils von TraceForce GmbH & Co. KG an dem Vorbehaltsprodukt entsprechen. Der Auftraggeber bzw. Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die TraceForce GmbH & Co. KG kann den Abnehmern des Auftraggebers bzw. Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen.
3) Der Auftraggeber bzw. Käufer wird der TraceForce GmbH & Co. KG jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an die TraceForce GmbH & Co. KG abgetreten sind, erteilen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsprodukte wird der Auftraggeber bzw. Käufer auf das Eigentum von der TraceForce GmbH & Co. KG hinweisen und die TraceForce GmbH & Co. KG unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten der Intervention trägt der Auftraggeber bzw. Käufer.
4) Kommt der Auftraggeber bzw. Käuferseinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach ist die TraceForce GmbH & Co. KG jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern der Auftraggeber bzw. Käufer Kaufmann ist.
7. Abnahme
Die Abnahme der Produkte und / oder Leistungen erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Sofern der Auftraggeber bzw. Käufer nicht unverzüglich nach Anlieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahmeausdrücklich widerspricht, gilt die Abnahme als erfolgt und anerkannt. Wartungsverträge haben keinen Einfluss auf die Abnahme.
8. Gewährleistung
1) Die TraceForce GmbH & Co. KG gewährleistet, dass von ihr gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material -und Fabrikationsfehlern sind und Software mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde. Dennoch ist der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software trägt der Auftraggeber bzw. Käufer. Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Abnahme durch den Auftraggeber bzw. Käufer, unterschiedliche Gewährleistungsfristen können durch Teillieferungen entstehen.
2) Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen beschränkt sich die Gewährleistung der TraceForce GmbH & Co. KG auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der TraceForce GmbH & Co. KG. Für Waren, die die TraceForce GmbH & Co. KG nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller; der Auftraggeber bzw. Käufernimmt die Abtretung an. Für Fremdsoftware hat der Abs. 2 entsprechend Gültigkeit. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von TraceForce GmbH & Co. KG über.
3) Soweit die TraceForce GmbH & Co. KG einen gerügten Mangel anerkennt, übernimmt sie die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Ersatzteilkosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit der Ersatzteillieferung verbundenen Nebenkosten, Transportkosten und anfallenden Arbeitskosten trägt der Auftraggeber bzw. Käufer. Dieser gewährt der TraceForce GmbH & Co. KG die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber bzw. Käufer diese, ist die TraceForce GmbH & Co. KG von der Gewährleistung befreit. Die Verpflichtungen der TraceForce GmbH & Co. KG aus einer weitergehenden, in der Auftragsbestätigung zugesicherten Vollservice-Leistung, bleiben unberührt.
4) Alle Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, wenn ohne Genehmigung der TraceForce GmbH & Co. KG, Änderungen, Eingriffe, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden. Für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückgehen, übernimmt die TraceForce GmbH & Co. KG keine Gewährleistung.
5) Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Laufgesetzten Gewährleistungsfrist.
6) Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Auftraggeber bzw. Käufer eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Herabsetzung nicht zustande, können beide Parteien vom Vertrag zu-rücktreten.
7) Weitergehende Gewährleistungsansprüche –gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
9. Schadensersatzansprüche
1) Schadensersatzansprüche gegen die TraceForce GmbH & Co. KG sowie deren Lieferanten und Subunternehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung und auch für indirekte Schäden und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Die Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden (Mangelschäden) und solche Mangel-Folgeschäden, gegen die von der TraceForce GmbH & Co. KG zu-gesicherte Eigenschaften den Auftraggeber bzw. Käufer gerade absichern sollen. Für sonstige Mangelfolgeschäden haftet die TraceForce GmbH & Co. KG nur indem wie vorstehend beschriebenen eingeschränkten Umfang.
2) Die TraceForce GmbH & Co. KG haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass die TraceForce GmbH & Co. KG deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Bei einem durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schaden wird die Haftung darüber hinaus in jedem Fall nur in der Höhe übernommen, die die TraceForce GmbH & Co. KG zurzeit des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller TraceForce GmbH & Co. KG bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar war.
3) Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres. Für den Fristbeginn gilt Ziff. 8 Abs. 1 entsprechend.
10. Gewerbliche Schutzrechte
1) Für die Verletzung etwaiger Patente oder sonstiger Schutzrechte Dritter kann die TraceForce GmbH & Co. KG nicht haftbar gemacht werden.
2) Sollte ein Dritter solche Ansprüche bezüglich eines TraceForce – Produktes gegenüber dem Auftraggeber bzw. Kunden geltend machen, so hat dieser die TraceForce GmbH & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen. Alle Abwehrmaßnahmen bleiben der TraceForce GmbH & Co. KG vorbehalten.
3) Sind gegen den Auftraggeber bzw. Käufer Ansprüche gemäß Abs. 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann die TraceForce GmbH & Co. KG auf seine Kosten das Produkt in einem für den Auftraggeber bzw. Käufer zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Wahlweise kann die TraceForce GmbH & Co. KG auch das Produkt zurücknehmen und den entrichteten Kaufpreis abzüglich eines dem Alter des Produkts angemessenen Minderungsbetrages erstatten oder das Nutzungsrecht erwerben.
4) Die TraceForce GmbH & Co. KG ist von allen Verpflichtungen nach dieser Bestimmung freigestellt, falls die Ansprüche gemäß Abs. 1 auf bestell- / kundenseitig bereitgestellten Kundenprogrammen oder Daten oder darauf beruhen, dass das Programm nicht in einer gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter anderem als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Ersatzbedingungen genutzt werden.
11. Software
1) Die TraceForce GmbH & Co. KG gewährt dem Auftraggeber / bzw. Käufer ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die erworbene Software zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, zu nutzen. Das gleiche gilt für die dazugehörende Dokumentation einschließlich der Kopien und der nachträglichen Ergänzungen. Alle sonstigen Rechte an der Software und an der Dokumentation einschließlich Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben beider TraceForce GmbH & Co. KG oder dem Softwarehersteller.
2) Der Auftraggeber bzw. Käufer hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und Dokumentation und auch Ergänzungen ohne die vorherige Zustimmung von der TraceForce GmbH & Co. KG Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur zu Sicherung, als Ersatz oder für nötige Fehleranalysen erstellt werden. Unter Beachtung von Abs. 1. die Überlassung von Quellenprogrammen ist nicht vorgesehen.
3) Der Auftraggeber bzw. Käufer verpflichtet sich, den im Original enthaltenen Hinweis auf Urheberrechtsschutz, Copyright Vermerke und andere Rechtsvorbehalte, auch auf Sicherungskopien anzubringen.
12. Schulungen und Veranstaltungen
1) Anmeldungen zu den Seminaren /Veranstaltungen der TraceForce GmbH & Co. KG können nur schriftlich (Fax, E-Mail, Post) berücksichtigt werden. Anmeldungen zu den Veranstaltungen der TraceForce GmbH & Co. KG sind nur dann verbindlich, wenn die Teilnahme schriftlich bestätigt wurde.
2) Die Seminargebühr wird von der Person/Firma geschuldet, die die schriftliche Anmeldung unterzeichnet hat, bzw. die Anmeldung per E-Mail an die TraceForce GmbH & Co. KG gesendet hat. Der Anmelder hat die Seminargebühr sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen. Nur vor Seminarbeginn beglichene Rechnungen berechtigen auch zur Seminarteilnahme. Bei Nichteinhaltung vorgenannter Zahlungsfrist kann die TraceForce GmbH & Co. KG den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung ausschliessen.
3) Für den Fall einer Absage nach Zusendung der Buchungsbestätigung für eine Veranstaltung gilt folgende Regelung:
a) Ein Rücktritt von einem gebuchten Seminar ist bei Absage bis 14 Tage vor Beginn kostenfrei möglich. Wir behalten uns allerdings vor, eine administrative Gebühr in Höhe von 50,00 €zzgl. MwSt. pro Kundenabsage in Rechnung zu stellen.
b) Bei einem Rücktritt bis zu 7 Tage vor Seminarbeginn berechnen wir Stornierungskosten in Höhe von 50 % des Seminarpreises.
c) Ein Rücktritt innerhalb einer Woche vor Seminarbeginn ist nicht mehr möglich. Es werden Stornierungskosten in Höhe des gesamten Seminarpreises fällig.
Bei Absage von Inhouseseminaren und Firmenschulungen, die aufgrund unseres Angebotes schriftlich bestellt wurden, gilt folgende Regelung:
a) Unabhängig vom Zeitpunkt der Absage, fallen 100 % Stornokosten an.
b) Von dieser Regelung kann im Einzelfall und nur unter besonderen Gründen abgewichen werden. Dies ist schriftlich festzuhalten.
Eine Verschiebung eines bereits festgebuchten Termines ist möglich. Da der Trainer/Referent jedoch kurzfristig nicht anderweitig eingesetzt werden kann, gilt hier folgende Regelung:
a) Bei einer Verschiebung des Termins bis 2 Wochen vor Seminarbeginn, berechnen wir eine administrative Gebühr von EUR 50,00.
b) Bei einer Verschiebung des Termines bis 7 Tage vor Seminarbeginn, berechnen wir Stornierungskosten in Höhe von 25 % des Seminarpreises.
Bei Verschiebung innerhalb von 7 Tagen vor Seminarbeginn, berechnen wir Stornierungskosten in Höhe von 50 % des Seminarpreises
4) Eine Stornierung / Verschiebung des Seminars muss immer schriftlich erfolgen.
13 Datenschutz
Unsere Datenschutzpraxis steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telemediengesetz (TMG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Der Kunde ermächtigt uns und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
Wir speichern und verwenden die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und etwaiger Reklamationen. Die E-Mail-Adresse des Kunden nutzen wir nur für Informationsschreiben zu den Aufträgen und zur Kundenpflege sowie, falls vom Kunden gewünscht, für eigene Newsletter.
Wir geben keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner und Lieferanten, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Datenerfordern. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.
Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Berichtigung fehlerhafter Daten, und Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten, soweit die Nutzung der Daten durch uns nicht in Erfüllung eigener Geschäftszwecke erforderlich ist für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Kunden.
14. Sonstiges
1) Der Auftraggeber bzw. Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.
3) Erfüllungsort ist Harsewinkel und Gerichtsstand ist Gütersloh, auch für Ansprüche bei Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozessen sowie Mahnverfahren. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
TraceForce GmbH & Co. KG
Sassenberger Str. 16
33428Harsewinkel
persönlich haftende Gesellschafterin:
TraceForce Verwaltungs GmbH
Registergericht: Amtsgerichts Gütersloh - HRB 13439
Vertreten durch: Herrn Christian Böhnke (Geschäftsführer)
Registereintrag:
TraceForce GmbH & Co. KG
Registergericht: Amtsgerichts Gütersloh - HRA 8479
Vertreten durch: Herrn Christian Böhnke (Geschäftsführer)
Kontakt:
Telefon:+49 2588/37198-70
Telefax:+49 2588/37198-80
E-Mail:verwaltung@traceforce.de
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.